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Art. 6 § 3 (ÜR)

Fassungen
ab 01.04.1997 — BGBl. Nr. 761/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 § 3 (ÜR) heute01.04.1997 BGBl. Nr. 761/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien ÜR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6, Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.04.1997BGBl. Nr. 761/1996

Außerkrafttretensdatum

Index

14/02 Gerichtsorganisation

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1996,, zu den Paragraphen eins, 2, 4, 5, 6 b und 6 c, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die beim Strafbezirksgericht Wien und - vorbehaltlich des Absatz 2, - beim Exekutionsgericht Wien vor dem 1. April 1997 anhängig gewordenen Rechtssachen gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als an das Bezirksgericht überwiesen, das nach den neuen Bestimmungen zuständig ist.
  2. Absatz 2,Die beim Exekutionsgericht Wien anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten mit dem 1. April 1997 als an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen. Tritt dadurch keine Änderung in der Person des Richters ein, so ist die Verhandlung nicht von neuem durchzuführen.
  3. Absatz 3,Die Absatz eins und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Exekutionsgericht Wien beziehungsweise beim Strafbezirksgericht Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (Paragraphen 529, 530, f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
  4. Absatz 4,Schriftsätze, die in den nach den Absatz eins, oder 2 überwiesenen Rechtssachen an das Exekutionsgericht Wien beziehungsweise an das Strafbezirksgericht Wien gerichtet werden, gelten als bei dem nunmehr zuständigen Gericht angebracht.
  5. Absatz 5,Die Aktenlager des Exekutionsgerichts Wien und des Strafbezirksgerichts Wien werden dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zugewiesen.

Schlagworte

Nichtigkeitsklage

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2023

Gesetzesnummer

10000818

Dokumentnummer

NOR12160094

Alte Dokumentnummer

N1199660096J