Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bezirksgerichts-Organisationsgesetz für Wien ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 761/1996Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6 § 3Artikel 6, Paragraph 3
Index
14/02 Gerichtsorganisation
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. Nr. 761/1996, zu den §§ 1, 2, 4, 5, 6b und 6c, BGBl. Nr. 203/1985)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 761 aus 1996,, zu den Paragraphen eins, 2, 4, 5, 6 b und 6 c, Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1985,)
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die beim Strafbezirksgericht Wien und - vorbehaltlich des Abs. 2 - beim Exekutionsgericht Wien vor dem 1. April 1997 anhängig gewordenen Rechtssachen gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als an das Bezirksgericht überwiesen, das nach den neuen Bestimmungen zuständig ist.Die beim Strafbezirksgericht Wien und - vorbehaltlich des Absatz 2, - beim Exekutionsgericht Wien vor dem 1. April 1997 anhängig gewordenen Rechtssachen gelten mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als an das Bezirksgericht überwiesen, das nach den neuen Bestimmungen zuständig ist.
(2)Absatz 2,Die beim Exekutionsgericht Wien anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten mit dem 1. April 1997 als an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien überwiesen. Tritt dadurch keine Änderung in der Person des Richters ein, so ist die Verhandlung nicht von neuem durchzuführen.
(3)Absatz 3,Die Abs. 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Exekutionsgericht Wien beziehungsweise beim Strafbezirksgericht Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (§§ 529, 530 f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.Die Absatz eins und 2 sind auch anzuwenden, wenn nach der rechtskräftigen Beendigung von Verfahren, die beim Exekutionsgericht Wien beziehungsweise beim Strafbezirksgericht Wien anhängig waren, Verfahrenshandlungen, Entscheidungen oder Verfügungen - etwa auch infolge einer Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsklage (Paragraphen 529, 530, f. ZPO) oder einer Wiederaufnahme von Strafverfahren - vorzunehmen sind oder vorgenommen werden.
(4)Absatz 4,Schriftsätze, die in den nach den Abs. 1 oder 2 überwiesenen Rechtssachen an das Exekutionsgericht Wien beziehungsweise an das Strafbezirksgericht Wien gerichtet werden, gelten als bei dem nunmehr zuständigen Gericht angebracht.Schriftsätze, die in den nach den Absatz eins, oder 2 überwiesenen Rechtssachen an das Exekutionsgericht Wien beziehungsweise an das Strafbezirksgericht Wien gerichtet werden, gelten als bei dem nunmehr zuständigen Gericht angebracht.
(5)Absatz 5,Die Aktenlager des Exekutionsgerichts Wien und des Strafbezirksgerichts Wien werden dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien zugewiesen.
Schlagworte
Nichtigkeitsklage
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2023
Dokumentnummer
NOR12160094
Alte Dokumentnummer
N1199660096J